555.1
CH-SG
Art. 10 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 10 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Schuldner ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen gegen Rückgabe des Versatzscheines einzulösen, solange nicht der Verkauf nach Art. 13 stattgefunden hat. In diesem Falle dürfen die Zinsen nur bis zum Ende desjenigen Monats berechnet werden, innert welchem die Einlösung erfolgt.
2. Kann der Schuldner den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.
3. Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.