555.1
CH-SG
Art. 1 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 1 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Wer ein Pfandleihgewerbe im Sinne von Art. 907 bis 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreiben will, sei es für sich allein oder in Verbindung mit einem andern Geschäfte, z. B. Feilträgerei, gleichviel unter welcher Bezeichnung, bedarf hiezu eines vom zuständigen Departement erteilten Patentes.