554.1
CH-SG
Art. 8 Kinogesetz - Strafbestimmung
Art. 8 Kinogesetz · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis Fr. 40 000.- wird bestraft, wer
a) die Öffnungszeiten für Kinos missachtet;
b) Kindern oder Jugendlichen, die das erforderliche Zutrittsalter nicht erreicht haben, einen Film vorführt.
2. Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen oder Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.