554.1
CH-SG
Art. 5 Kinogesetz - 2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos
Art. 5 Kinogesetz · 2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos
1. Bei entgeltlichen Filmvorführungen ausserhalb von Kinos kann die politische Gemeinde das Zutrittsalter auf Gesuch der Veranstalterin oder des Veranstalters herabsetzen.
2. Betreibt die Veranstalterin oder der Veranstalter auch ein Kino, richtet sich die Herabsetzung des Zutrittsalters nach Art. 4 dieses Erlasses.