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554.1 CH-SG

Art. 4 Kinogesetz - b) Herabsetzung 1. bei Kinos

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Art. 4 Kinogesetz · b) Herabsetzung 1. bei Kinos

1. Die Kinos können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder oder Jugendliche geeignet ist. Sie sorgen für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton.

2. Das herabgesetzte Zutrittsalter ist am Eingang und an der Kasse gut sichtbar bekannt zu machen. Es darf während der Laufzeit des Films nicht geändert werden.

3. Die Regierung kann durch Verordnung Einschränkungen erlassen. Insbesondere kann sie die von einer Fachstelle oder einem Branchenverband festgesetzten Zutrittsalter für verbindlich erklären.

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