Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2 Kinogesetz · Öffnungszeiten

1. Das Kino darf geöffnet sein

a) Sonntag bis Mittwoch von 08.00 bis 24.00 Uhr;

b) Donnerstag bis Samstag von 08.00 bis 02.00 Uhr des Folgetages.

2. Die politische Gemeinde kann dem Kino generell oder befristet längere Öffnungszeiten bewilligen. Vorbehalten bleibt die Bau- und Umweltschutzgesetzgebung.

← Art. 1 Kinogesetz Begriff Art. 3 Kinogesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →