554.1
CH-SG
Art. 10 Kinogesetz - Vollzugsbeginn
Art. 10 Kinogesetz · Vollzugsbeginn
1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2. Sie regelt die Rückerstattung bereits erhobener, aber nicht mehr geschuldeter Taxen durch allgemein verbindlichen Beschluss.