Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1 Kinogesetz · Begriff

1. Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb

a) der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt;

b) in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhaltungsangebots ist.

Begriff Art. 2 Kinogesetz →

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