554.1
CH-SG
Art. 1 Kinogesetz - Begriff
Art. 1 Kinogesetz · Begriff
1. Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb
a) der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt;
b) in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhaltungsangebots ist.