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553.12 CH-SG

Art. 5 Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention - Datenbank

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Art. 5 Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention · Datenbank

1. Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Datenbank über das Bestehen der Prüfung.

2. Es bestätigt auf Anfrage das Bestehen der Prüfung gegenüber

a) den für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung zuständigen Stellen;

b) den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung.

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