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553.12 CH-SG

Art. 4 Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention - Nichtbestehen der Prüfung

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Art. 4 Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention · Nichtbestehen der Prüfung

1. Wer die Prüfung nicht besteht, kann das Prüfungsergebnis innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Einsprache anfechten. Die geeignete Organisation bezeichnet eine für die Einsprache zuständige Stelle.

2. Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

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