Art. 8 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - 2. Betriebsführung
Art. 8 GWG · 2. Betriebsführung
1. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer
a) Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention hat;
b) in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.
2. Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen durch
1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke;
2. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe;
3. ein Diplom einer anerkannten höheren gastgewerblichen Fachschule;
4. einen anerkannten Ausweis der Kantone;
5. das Bestehen einer Prüfung in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention. Der Staat bietet Vorbereitungskurse an; er kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen geeigneten Organisationen übertragen. Die Regierung regelt die Prüfung durch Verordnung.