553.1
GWG
CH-SG
Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Inhaberin oder Inhaber
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Patent
Art. 5 GWG · Inhaberin oder Inhaber
1. Das Patent lautet auf die verantwortliche Betriebsleiterin oder den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertragbar.