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553.1 GWG CH-SG

Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Inhaberin oder Inhaber

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Patent
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Art. 5 GWG · Inhaberin oder Inhaber

1. Das Patent lautet auf die verantwortliche Betriebsleiterin oder den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertragbar.

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