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553.1 GWG CH-SG

Art. 35 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - d) Dienstbarkeitsverträge

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 35 GWG · d) Dienstbarkeitsverträge

1. Bestehende Dienstbarkeitsverträge, die zugunsten des Staates Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke auf einem Grundstück verbieten, werden auf Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers aufgelöst.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung die Rückerstattung der Entschädigung und deren Verwendung.

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