553.1
GWG
CH-SG
Art. 32 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Übergangsbestimmungen a) Patent
IV. Schlussbestimmungen
Art. 32 GWG · Übergangsbestimmungen a) Patent
1. Die politische Gemeinde ersetzt bestehende Patente innert drei Monaten seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
2. Bei Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Besitz eines Patentes sind, gelten für die Weiterführung des Betriebes im bewilligten Umfang die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a als erfüllt.