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553.1 GWG CH-SG

Art. 28 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - b) Patentinhaberin oder Patentinhaber

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 28 GWG · b) Patentinhaberin oder Patentinhaber

1. Mit Busse wird die Patentinhaberin oder der Patentinhaber bestraft, die oder der

a) Pflichten verletzt, soweit dies nicht nach besonderen Vorschriften geahndet wird;

b) während der Schliessungszeit Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht.

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