553.1
GWG
CH-SG
Art. 28 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - b) Patentinhaberin oder Patentinhaber
IV. Schlussbestimmungen
Art. 28 GWG · b) Patentinhaberin oder Patentinhaber
1. Mit Busse wird die Patentinhaberin oder der Patentinhaber bestraft, die oder der
a) Pflichten verletzt, soweit dies nicht nach besonderen Vorschriften geahndet wird;
b) während der Schliessungszeit Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht.