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553.1 GWG CH-SG

Art. 22 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank

II. Gastgewerbliche Tätigkeit - 4. Pflichten der Patentinhaberin oder des Patentinhabers
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Art. 22 GWG · b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank

1. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank

a) darf die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen;

b) hat wenigstens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge.

2. Diese Person darf keine alkoholischen Getränke abgeben

1. Betrunkenen;

2.* ...

3. Jugendlichen unter 16 Jahren.[9]

3. Sie darf Jugendlichen unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser[10] abgeben.

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