553.1
GWG
CH-SG
Art. 22 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank
II. Gastgewerbliche Tätigkeit - 4. Pflichten der Patentinhaberin oder des Patentinhabers
Art. 22 GWG · b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank
1. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank
a) darf die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen;
b) hat wenigstens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge.
2. Diese Person darf keine alkoholischen Getränke abgeben
1. Betrunkenen;
2.* ...
3. Jugendlichen unter 16 Jahren.[9]
3. Sie darf Jugendlichen unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser[10] abgeben.