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553.1 GWG CH-SG

Art. 2 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Ausnahmen

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich
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Art. 2 GWG · Ausnahmen

1. Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf

a)* Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucherinnen und Besucher sowie Personal gelten nicht als Dritte;

b) Lokale von Vereinen, wenn

1. sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;

2. sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;

3. der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;

c) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;

d) Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;

e) Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;

f) Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;

g) den Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;

h) gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);

i) Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VD.G.18.12 · sg (Art. 2 Bst. b GWG)
Municipality v. Motorcycle Club Licensing Jurisdiction
The appeal was granted because the club premises met the conditions under this provision, exempting them from the scope of the law.