Art. 2 Gastwirtschaftsgesetz (GWG) - Ausnahmen
Art. 2 GWG · Ausnahmen
1. Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf
a)* Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucherinnen und Besucher sowie Personal gelten nicht als Dritte;
b) Lokale von Vereinen, wenn
1. sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
2. sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;
3. der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;
c) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
d) Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;
e) Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;
f) Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;
g) den Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
h) gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);
i) Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.