552.531
IVTHCIOTCAIOTC
CH-SG
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Inkrafttreten
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 IVTH · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.