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552.531 IVTHCIOTCAIOTC CH-SG

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Publikation der Vorschriften und Richtlinien

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 11 IVTH · Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1. Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

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