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552.5 CH-SG

Art. 2 Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse - Vereinbarungen

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Art. 2 Gesetz über den Abbau technischer Handelshemmnisse · Vereinbarungen

1. Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen zur Harmonisierung von technischen Vorschriften und Normen, namentlich Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke, beitreten.

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