552.5
CH-SG
Grundsatz
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Der Staat fördert Bestrebungen von Bund und Kantonen zum Abbau technischer Handelshemmnisse zum Zweck der Stärkung des Wirtschaftsstandortes.
1. Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen zur Harmonisierung von technischen Vorschriften und Normen, namentlich Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke, beitreten.
1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.