552.21
CH-SG
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden - Zuständigkeit
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden · Zuständigkeit
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.
2. Die politische Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber.