552.21
CH-SG
Zuständigkeit
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden - Zuständigkeit
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1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.
2. Die politische Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber.
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden - b) Aufhebung
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1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 14. Juli 1931 wird aufgehoben.
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden - Vollzugsbeginn
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1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2003 angewendet.