552.11
CH-SG
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Ausserordentliche Verhältnisse
II. Ladenöffnung
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Ausserordentliche Verhältnisse
1. Ausserordentliche Verhältnisse liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird.