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552.11 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Ausserordentliche Verhältnisse

II. Ladenöffnung
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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Ausserordentliche Verhältnisse

1. Ausserordentliche Verhältnisse liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird.

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