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552.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Kioske

II. Ladenöffnung
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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Kioske

1. Kioske sind kleinere Verkaufsstellen, die überwiegend Presseerzeugnisse, Tabakwaren und Zwischenverpflegung anbieten.

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