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552.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Verkauf über die Gasse

II. Ladenöffnung
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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Verkauf über die Gasse

1. Ein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn genussfertige Speisen und Getränke auf der ausschliesslich für den Gastwirtschaftsbetrieb genutzten Fläche angeboten und abgegeben werden.

2. Kein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn der Gastwirtschaftsbetrieb

a) die abgegebenen genussfertigen Speisen mehrheitlich nicht zubereitet und der Verkauf von genussfertigen Speisen über die Gasse wesentlich ist;

b) überwiegend Getränke abgibt und die Menge der über die Gasse verkauften Getränke im Verhältnis zu den vor Ort konsumierten Getränken wesentlich ist.

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