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552.11 CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - b) Umgehung

II. Ladenöffnung
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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · b) Umgehung

1. Mehrere Läden mit erweiterten Öffnungszeiten sind im gleichen Gebäude nicht zulässig, wenn dadurch die Flächenbegrenzung des Gesetzes umgangen wird.

2. Eine Umgehung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Verbindung zwischen den Läden besteht.

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