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552.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Massgebende Ladenfläche a) Umschreibung

II. Ladenöffnung
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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Massgebende Ladenfläche a) Umschreibung

1. Zur massgebenden Ladenfläche zählt die gesamte Fläche, die von der Kundschaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Eingangs- und Kassenbereich.

2. Nicht zur massgebenden Fläche zählen

a) Nebenräume wie Büros oder Toiletten, selbst wenn letztere von der Kundschaft mitbenützt werden;

b) Lagerräume, sofern kein Lagerverkauf betrieben wird;

c) Flächen, die ausschliesslich für andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden und deutlich erkennbar von der Ladenfläche abgegrenzt sind.

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