552.11
CH-SG
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Massgebende Ladenfläche a) Umschreibung
II. Ladenöffnung
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Massgebende Ladenfläche a) Umschreibung
1. Zur massgebenden Ladenfläche zählt die gesamte Fläche, die von der Kundschaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Eingangs- und Kassenbereich.
2. Nicht zur massgebenden Fläche zählen
a) Nebenräume wie Büros oder Toiletten, selbst wenn letztere von der Kundschaft mitbenützt werden;
b) Lagerräume, sofern kein Lagerverkauf betrieben wird;
c) Flächen, die ausschliesslich für andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden und deutlich erkennbar von der Ladenfläche abgegrenzt sind.