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552.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung - Veranstaltung

I. Öffentlicher Ruhetag
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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung · Veranstaltung

1. Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 setzen keinen Erwerbszweck voraus.

2. Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.

Veranstaltung Art. 2 Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung →

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