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552.1 RLG CH-SG

Art. 9 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Erweiterte Ladenöffnung a) Geltungsbereich

II. Ladenöffnung
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Art. 9 RLG · Erweiterte Ladenöffnung a) Geltungsbereich

1. Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für

a) Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, mit einer Fläche bis höchstens 120 m²;

b) Kioske;

c) Blumenläden;

d) Videotheken;

e) Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

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