552.1
RLG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Erweiterte Ladenöffnung a) Geltungsbereich
II. Ladenöffnung
Art. 9 RLG · Erweiterte Ladenöffnung a) Geltungsbereich
1. Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für
a) Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, mit einer Fläche bis höchstens 120 m²;
b) Kioske;
c) Blumenläden;
d) Videotheken;
e) Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.