552.1
RLG
CH-SG
Art. 8 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Allgemeine Ladenöffnung
II. Ladenöffnung
Art. 8 RLG · Allgemeine Ladenöffnung
1. Der Laden darf geöffnet sein
a) von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr;
b) am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr.
2. Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Ladenöffnung einmal je Woche bis 21.00 Uhr zulassen, ausgenommen am Vorabend eines öffentlichen Ruhetags.
3. Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen.