Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.1 RLG CH-SG

Art. 8 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Allgemeine Ladenöffnung

II. Ladenöffnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 RLG · Allgemeine Ladenöffnung

1. Der Laden darf geöffnet sein

a) von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr;

b) am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr.

2. Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Ladenöffnung einmal je Woche bis 21.00 Uhr zulassen, ausgenommen am Vorabend eines öffentlichen Ruhetags.

3. Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen.

← Art. 7 RLG Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Zweck Art. 9 RLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →