Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.1 RLG CH-SG

Art. 6 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - 2. Ausnahmen

I. Öffentlicher Ruhetag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 RLG · 2. Ausnahmen

1. Die politische Gemeinde kann Veranstaltungen bewilligen, wenn sie dem Sinn des hohen Feiertags nicht widersprechen sowie Erholung und Ruhe nicht unverhältnismässig stören.

2. Das zuständige Departement kann nach Anhören der politischen Gemeinde Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung bewilligen, wenn wichtige öffentliche Interessen die Durchführung am hohen Feiertag erfordern.

← Art. 5 RLG Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Zweck Art. 7 RLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →