552.1
RLG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - 2. Ausnahmen
I. Öffentlicher Ruhetag
Art. 6 RLG · 2. Ausnahmen
1. Die politische Gemeinde kann Veranstaltungen bewilligen, wenn sie dem Sinn des hohen Feiertags nicht widersprechen sowie Erholung und Ruhe nicht unverhältnismässig stören.
2. Das zuständige Departement kann nach Anhören der politischen Gemeinde Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung bewilligen, wenn wichtige öffentliche Interessen die Durchführung am hohen Feiertag erfordern.