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552.1 RLG CH-SG

Art. 5 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - b) hoher Feiertag 1. Grundsatz

I. Öffentlicher Ruhetag
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Art. 5 RLG · b) hoher Feiertag 1. Grundsatz

1. Am hohen Feiertag sind untersagt

a) Aufführungen, Wettkämpfe, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können;

b) Schaustellungen und Schiessübungen.

2. Die politische Gemeinde kann eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.

3. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

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