552.1
RLG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Schutz a) öffentlicher Ruhetag
I. Öffentlicher Ruhetag
Art. 4 RLG · Schutz a) öffentlicher Ruhetag
1. Am öffentlichen Ruhetag sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die Erholung und Ruhe unverhältnismässig stören.