Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.1 RLG CH-SG

Art. 23 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmungen
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Art. 23 RLG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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