552.1
RLG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Übergangsbestimmungen
III. Schlussbestimmungen
Art. 22 RLG · Übergangsbestimmungen
1. Öffnungszeiten und Ladenflächen, die am 1. September 2003 bestanden haben und diesem Erlass widersprechen, dürfen während sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses beibehalten werden.
2. Ausnahmebewilligungen der Regierung nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 21. März 1972 gelten weiter.