552.1
RLG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Strafbestimmung
III. Schlussbestimmungen
Art. 15 RLG · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis Fr. 40 000.- wird bestraft, wer den Bestimmungen dieses Erlasses über den Schutz des hohen Feiertags oder über die Ladenöffnung zuwiderhandelt.
2. Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.