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552.1 RLG CH-SG

Art. 15 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Strafbestimmung

III. Schlussbestimmungen
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Art. 15 RLG · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis Fr. 40 000.- wird bestraft, wer den Bestimmungen dieses Erlasses über den Schutz des hohen Feiertags oder über die Ladenöffnung zuwiderhandelt.

2. Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

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