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552.1 RLG CH-SG

Art. 14 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Vollzug

III. Schlussbestimmungen
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Art. 14 RLG · Vollzug

1. Die politische Gemeinde vollzieht das Gesetz, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt.

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