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552.1 RLG CH-SG

Art. 13 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - b) Kanton

II. Ladenöffnung
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Art. 13 RLG · b) Kanton

1. Wenn besondere Bedürfnisse es rechtfertigen, kann das zuständige Departement vorübergehend Abweichungen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.

2. Bestehen für eine Gemeinde ausserordentliche Verhältnisse, kann die Regierung auf Antrag des Gemeinderates die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.

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