552.1
RLG
CH-SG
Art. 13 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - b) Kanton
II. Ladenöffnung
Art. 13 RLG · b) Kanton
1. Wenn besondere Bedürfnisse es rechtfertigen, kann das zuständige Departement vorübergehend Abweichungen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.
2. Bestehen für eine Gemeinde ausserordentliche Verhältnisse, kann die Regierung auf Antrag des Gemeinderates die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Erlasses bewilligen.