552.1
RLG
CH-SG
Art. 12 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Ausnahmen a) Gemeinde
II. Ladenöffnung
Art. 12 RLG · Ausnahmen a) Gemeinde
1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen
a) für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
b) für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr;
c) für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.
2. Für den hohen Feiertag sind keine Ausnahmen zulässig.
3. Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.