Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.1 RLG CH-SG

Art. 11 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - c) Tourismusgemeinde

II. Ladenöffnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 RLG · c) Tourismusgemeinde

1. Die Tourismusgemeinde kann die erweiterten Ladenöffnungszeiten durch Reglement oder Bewilligung für weitere Läden gewähren. Die Läden müssen einem touristischen Bedürfnis entsprechen.

2. Tourismusgemeinden sind Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

3. Die Regierung bezeichnet die Tourismusgemeinden durch Verordnung.

← Art. 10 RLG Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Zweck Art. 12 RLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →