552.1
RLG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - c) Tourismusgemeinde
II. Ladenöffnung
Art. 11 RLG · c) Tourismusgemeinde
1. Die Tourismusgemeinde kann die erweiterten Ladenöffnungszeiten durch Reglement oder Bewilligung für weitere Läden gewähren. Die Läden müssen einem touristischen Bedürfnis entsprechen.
2. Tourismusgemeinden sind Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.
3. Die Regierung bezeichnet die Tourismusgemeinden durch Verordnung.