Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.1 RLG CH-SG

Art. 10 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - b) Öffnungszeit

II. Ladenöffnung
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Art. 10 RLG · b) Öffnungszeit

1. Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dauern

a) am Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr;

b) am öffentlichen Ruhetag von 07.00 bis 21.00 Uhr.

2. Das zuständige Departement kann für Autobahnraststätten mit Gastwirtschaftsbetrieb die erweiterten Ladenöffnungszeiten ausdehnen.

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