552.1
RLG
CH-SG
Art. 1 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Zweck
I. Öffentlicher Ruhetag
Art. 1 RLG · Zweck
1. Der öffentliche Ruhetag dient der Erholung, schützt die der religiösen Bedeutung des Tages angemessene Ruhe und ermöglicht gemeinsame Aktivitäten und die Begegnung in Familie und Gesellschaft.