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552.1 RLG CH-SG

Art. 1 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (RLG) - Zweck

I. Öffentlicher Ruhetag
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Art. 1 RLG · Zweck

1. Der öffentliche Ruhetag dient der Erholung, schützt die der religiösen Bedeutung des Tages angemessene Ruhe und ermöglicht gemeinsame Aktivitäten und die Begegnung in Familie und Gesellschaft.

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