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551.12 CH-SG

Art. 9 Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes - Vollzugsbeginn

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Art. 9 Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes · Vollzugsbeginn

1. Dieser Spesentarif wird ab 1. Januar 1995 angewendet.

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