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551.12 CH-SG

Art. 4 Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes - c) anderen Messmitteln

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Art. 4 Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes · c) anderen Messmitteln

1. Die Entschädigung für die Reisekosten beträgt je Kilometer

a)* Fr. -.70 für Personenwagen;

b)* Fr. -.80 für Kleintransportfahrzeuge;

c)* Fr. 3.85 für Geländepersonenwagen mit Anhänger oder speziell ausgerüstete Fahrzeuge.

2. Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach Anhang A der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005.

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