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551.12 CH-SG

Art. 3 Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes - b) Zapfhahnen und Abgasmessgeräten

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Art. 3 Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes · b) Zapfhahnen und Abgasmessgeräten

1. Die Entschädigung bei der Eichung von Zapfhahnen beträgt

a)* Fr. 52.- je Betrieb mit 1 bis 2 Zapfhahnen;

b)* Fr. 75.- je Betrieb mit 3 bis 5 Zapfhahnen;

c)* Fr. 98.- je Betrieb mit 6 bis 9 Zapfhahnen;

d)* Fr. 175.- je Betrieb mit 10 oder mehr Zapfhahnen.

2. Die Entschädigung bei der Eichung von Abgasmessgeräten beträgt

a) Fr. 40.- je Betrieb mit einem Messsystem;

b) Fr. 60.- je Betrieb mit 2 oder mehr Messsystemen.

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