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551.1 CH-SG

Art. 9 Verordnung über das Messwesen - Gebühren und Auslagen

III. Entschädigung
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Art. 9 Verordnung über das Messwesen · Gebühren und Auslagen

1. Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005 als Einkommen zu.

2. Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005.

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