551.1
CH-SG
Art. 9 Verordnung über das Messwesen - Gebühren und Auslagen
III. Entschädigung
Art. 9 Verordnung über das Messwesen · Gebühren und Auslagen
1. Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005 als Einkommen zu.
2. Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005.