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551.1 CH-SG

Art. 8 Verordnung über das Messwesen - Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
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Art. 8 Verordnung über das Messwesen · Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister

1. Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeister aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister.

2. Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die Messmittel aus.

3. Sie oder er vertritt die Eichmeisterinnen und Eichmeister gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

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