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551.1 CH-SG

Art. 7 Verordnung über das Messwesen - Messmittel und Eichlokal

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
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Art. 7 Verordnung über das Messwesen · Messmittel und Eichlokal

1. Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmittel bereit.

2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister unterhalten im Eichkreis ein Eichlokal zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

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