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551.1 CH-SG

Art. 6 Verordnung über das Messwesen - Berichterstattung

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
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Art. 6 Verordnung über das Messwesen · Berichterstattung

1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erstatten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über

a) die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen;

b) die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe;

c) die gewerbsmässigen Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben, für die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;

d) die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten Informationen.

2. Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung zu führende Verzeichnis.

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